Die Gewichtsangabe von 85 Kilogramm wertet die Kammer in Anbetracht der sich in den Akten befindenden Bilder des Beschuldigten aus jener Zeit (vgl. pag. 498 f.; pag. 834 ff.; pag. 881 ff.) als blosse Schutzbehauptung und geht davon aus, dass er etwa über ein ähnliches Körpergewicht verfügte wie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin 2 zu begründen.