Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vermochte der Beschuldigte zu keinem der ihm vorgehaltenen Widersprüche eine befriedigende Antwort zu geben. Stattdessen versuchte er mehrfach, den gestellten Fragen auszuweichen (vgl. den Austausch auf pag. 2087 Z. 216 – 260). Weiter gab er an, 1.95 Meter gross und 105 Kilogramm schwer zu sein. Im Zeitpunkt der Tat sei er aber nicht so schwer gewesen, nur etwa 85 Kilogramm (pag. 2089 Z. 306 ff.). Die Gewichtsangabe von 85 Kilogramm wertet die Kammer in Anbetracht der sich in den Akten befindenden Bilder des Beschuldigten aus jener Zeit (vgl. pag.