Seine Kehrtwende in der dritten Einvernahme wirkt ebenfalls verdächtig: als der Beschuldigte nach den Aussagen seiner Kollegen AG.________ und AH.________ wusste, dass diese den sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin 2 bestätigt hatten, gab er den Beischlaf plötzlich ebenfalls zu, wobei die beiden Kollegen bei ihren Aussagen natürlich nicht wussten, was der Beschuldigte zuvor ausgesagt hatte. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vermochte der Beschuldigte zu keinem der ihm vorgehaltenen Widersprüche eine befriedigende Antwort zu geben.