Schliesslich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die vorletzte und insbesondere auch die letzte Version, wenn sie denn stimmen würde, nicht bereits von Anfang vorgetragen hätte. Die Erklärung, dass er ins Gefängnis gewollt habe oder dass es ja nur um das Geld und um die Uhr gegangen sei, erscheint realitätsfremd. Zudem würde es bei der vierten Version des möglichen Ablaufs des Abends resp. der Nacht keinen Sinn machen, dass E.________ ihm angeblich CHF 160.00