Schliesslich folgte anlässlich der Hauptverhandlung eine weitere Version, obwohl er zuvor beteuert hatte, die Wahrheit zu sagen. Die CHF 160.00 und die Uhr seien der Grund für den Vorwurf der Vergewaltigung (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 43 ff.). Die einzige Konstante zur Version vom 24.09.2014 [recte: 7.11.2014] ist, - als er nach eigenen Aussagen auch bereits die Wahrheit gesagt hatte - dass es zu freiwilligem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 4 f.). Neu hingegen war, dass der Sex während des Kokainkonsums vereinbart worden sei (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 15 ff.). Obwohl er gierig nach Kokain sei, habe er E.________ Kokain gegeben, da sie ihm Sex versprochen habe (Bd.