6.3 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind von einer selten gesehenen Beliebigkeit. Die Vorinstanz hat seine unterschiedlichen Versionen umfassend dargestellt (pag. 1852 ff.), gewürdigt und seine Aussagen zu Recht für unglaubhaft erachtet (pag. 1862 ff.). Die Kammer verweist daher vorab integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1862 ff.): Zunächst behauptete er, E.________ nicht gut zu kennen (Bd. IV, pag. 1093, Rz. 15 ff.) und bestritt jeglichen Geschlechtsverkehr mit ihr, schliesslich habe er eine 18-jährige Freundin (Bd. IV, pag. 1094, Rz. 66 f.).