Da wird er nur hässig. Da hält man halt freiwillig ‹häre›, aber es ist beides gleich erniedrigend» (pag. 1137 Z. 383 ff.). Aus dem Kontext geht klar hervor, dass die Privatklägerin 2 den Ausdruck «freiwillig hin halten» im Sinne von «sich fügen» verwendete. Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte sie die Aussagen so nicht machen können.