2083 Z. 79 f.). Sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzudrücken, was nichts genützt habe. Insbesondere die Aussage, «bring mi zersch um, bevor mi vergewaltigsch» (pag. 1130 Z. 124 ff.; pag. 1709 Z. 4 f.) spricht klar dafür, dass die Privatklägerin 2 den Sex nicht wollte. Trotzdem belastet die Privatklägerin 2 den Beschuldigten dabei nicht über Gebühr («Ich glaube, ich habe mich nicht mehr heftig gewehrt, da ich genau wusste, was jetzt passieren wird», pag. 1122 Z. 59 f.; «Hat ‹A.________› Sie bedroht, damit Sie den Geschlechtsverkehr mit ihm vollziehen?» – «Nein.