30 des Beschuldigten zweimal verlassen, doch dieser habe sie jeweils wieder zurückgeholt (pag. 2084 Z. 90 f.) und ihr sei ihr gesamtes Geld weggenommen worden (pag. 1131 Z. 138). Aus den Aussagen der Privatklägerin 2 geht weiter hervor, dass es sich nicht um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt haben kann. Sie will ihm mehrfach gesagt haben, dass sie dies nicht wolle. Jede Frau habe das Recht, nein zu sagen und das habe man zu akzeptieren (pag. 1130 Z. 119 ff.; pag. 1708 Z. 27 f.; pag. 2083 Z. 79 f.).