So gab die Privatklägerin 2 beispielsweise an, sie habe an jenem Abend ihre «Mens» gehabt (pag. 1129 Z. 67), der Beschuldigte habe den Beischlaf sodann wegen dem Blut bzw. zum Selbstschutz vor Hepatitic C zuerst ohne und dann mit Präservativ erzwungen (pag. 1132 Z. 183 f.), durch den Geschlechtsverkehr habe der Beschuldigte ein Papiertaschentuch tief in die Scheide der Privatklägerin 2 geschoben, welches sie in der Folge am nächsten Tag nicht mehr vollständig habe herausnehmen können (pag. 1131 Z. 167 ff.), sie habe an jenem Abend das Schlafzimmer