Alternativen zum Verbleib in der Wohnung gab es kaum. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, wieso die Privatklägerin 2 am Tag nach dem Vorfall, nachdem sie J.________ bereits verlassen hatte, wieder dorthin zurückgekehrte: ihr war ja ihr gesamtes Geld weggenommen worden (pag. 1123 Z. 91 ff.; pag. 1133 Z. 214). Ihre Erzählung ist auch nicht «glatt», sondern es finden sich mehrere Komplikationen im Handlungsablauf, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. So gab die Privatklägerin 2 beispielsweise an, sie habe an jenem Abend ihre «Mens» gehabt (pag.