lass, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen. Um diese Uhrzeit fuhren jedoch in der Tat keine Postautos mehr. Dass sie zudem nicht wusste, wohin sie sich nach dem erfolgten Beischlaf um 2:00 oder 2:30 Uhr hätte begeben sollen, ist nachvollziehbar (es sei dunkel gewesen, habe stark geregnet und sie habe kein Geld mehr bei sich gehabt; pag. 1132 Z. 187; pag. 1133 Z. 213 f.; pag. 1135 Z. 300 ff.; pag. 2083 Z. 45 f.). Alternativen zum Verbleib in der Wohnung gab es kaum.