1135 Z. 284 ff.). Die Privatklägerin 2 getraute sich deshalb am 15. September 2014 zur Wohnung des Beschuldigten, weil sie dort Drogen konsumieren wollte und zudem nicht allein war, sondern in Begleitung einer gewissen «AN.________» (pag. 2082 Z. 38 ff.). «AN.________» verliess die Wohnung sodann um ca. 22:30 Uhr. Danach sass die Privatklägerin 2 mit den anderen Anwesenden und dem Beschuldigten herum. Letzterer versuchte, etwas zu kochen. Sie assen etwas, jedoch nicht viel. Der Beschuldigte ging schliesslich duschen (pag. 1122 Z. 42 ff.). Erst danach begann der Beschuldigte, Druck auf die Privatklägerin 2 auszuüben. In diesem Zeitpunkt hatte die Privatklägerin 2 das erste Mal An-