Hierbei handelt es sich durch ein aussergewöhnliches Detail, welches zudem durch das rechtsmedizinische Gutachten zur gynäkologischen Untersuchung vom 1. Oktober 2014 belegt wird (pag. 1201). Ebenso plausibel sind ihre Erklärungen, weshalb sie sich zur Örtlichkeit des Beschuldigten (die Wohnung, aber auch die Ortschaft J.________) begeben habe, wieso sie diese nicht habe verlassen können und warum sie nach dem Vorfall wieder zum Domizil des Beschuldigten zurückgekehrt sei (pag. 1123 Z. 68 f.; pag. 1132 Z. 177; pag. 1132 Z. 191; pag. 1135 Z. 284 ff.).