1132 Z. 183 f.). Zudem habe sie die Menstruation gehabt und es habe geblutet. Ergänzend gab die Privatklägerin 2 an, dass sie ein Papiertaschentuch in der Scheide platziert hatte und dieses im Spital habe entfernt werden müssen (pag. 1122 Z. 59 ff.; pag. 1129 Z. 56 ff.; pag. 1123 Z. 64 ff.; pag. 1707 Z. 21 ff.). Hierbei handelt es sich durch ein aussergewöhnliches Detail, welches zudem durch das rechtsmedizinische Gutachten zur gynäkologischen Untersuchung vom 1. Oktober 2014 belegt wird (pag.