6.2.8 Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind insgesamt konstant und stimmig. Sie überzeugen durch ihren Detaillierungsgrad, vor allem aber durch ihre Originalität (z.B. in Bezug auf eigene Empfindungen und auf Aussprüche des Beschuldigten). Die Schilderungen können nicht erfunden sein, sie sprechen für ein selbst erlebtes Geschehen. Daran vermögen die Abweichungen, wie sie sich bei mehreren, über einen Zeitraum von fast drei Jahren verteilten Befragungen, durchaus ergeben können, nichts zu ändern.