Mit Blick auf die Vielfalt inhaltlicher Details in den Aussagen der Privatklägerin 2 erscheint dies der Kammer als praktisch unmöglich. Zudem ist erneut hervorzuheben, dass die Privatklägerin 2 zu jener Zeit regelmässig Drogen, Methadon und Valium konsumierte und von der untersuchenden Ärztin des IRM als «verlangsamt» beschrieben wurde. Aufgrund ihrer mentalen Verfassung scheint es kaum plausibel, dass sie fähig gewesen sein soll, den detailliert beschriebenen Vorwurf zu erfinden. Bleibt die Frage, ob die Privatklägerin 2 in der Lage wäre, sich diese Fähigkeit anzutrainieren. Aber auch hierzu bestehen keinerlei Hinweise.