28 vorgefallen sei. Und sie betonte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch, sie wolle dem Beschuldigten nichts Schlechtes und möchte nicht, dass er deswegen ins Gefängnis müsse. Er sei aber einfach zu weit gegangen (pag. 1707 Z. 41 ff.; pag. 1709 Z. 1; pag. 2084 Z. 97). Schliesslich ist erneut zu betonen, dass sich die Privatklägerin 2 in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe äusserst zurückhaltend zeigte («Ich glaube, ich habe mich nicht mehr heftig gewehrt, da ich genau wusste, was jetzt passieren wird», pag. 1122 Z. 59 f.;