Die Entstehungsgeschichte der Aussagen spricht wiederum klar gegen eine Falschbezichtigung. Die Privatklägerin 2 machte ihre Erstbekundungen unabhängig voneinander gegenüber zwei Personen (AD.________ und AE.________) zeitlich vor den Aussagen bei der Polizei. Ein Konstrukt, mit dem Ziel fälschlicherweise den Beschuldigten zu belasten, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 den Vorwurf der Vergewaltigung aus Rache hätte erfinden sollen. Der Diebstahl einer Uhr und eines Geldbetrages von CHF 20.00 bis 160.00 ist kein Grund für einen solch gravierenden Vorwurf.