6.2.6 Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen spricht wiederum klar gegen eine Falschbezichtigung.