Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen echten Widerspruch: Offenbar kam bei ihrem Versuch, das Papiertaschentuch herauszunehmen, nicht alles raus, so dass sie sich ins Spital BC.________ begeben musste. Dort wurde sie sodann an das IRM verwiesen, welches das Vorhandensein von Papiertaschentuchresten bestätigte (pag. 1201). Im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte die Privatklägerin 2 das Erlebte, soweit sie sich nach so langer Zeit überhaupt noch erinnern konnte, im Kerngeschehen ebenfalls konstant und widerspruchsfrei. Strukturbrüche sind in ihren Aussagen keine auszumachen.