___ aber nicht mehr (was wohl richtigerweise mit «A.________ A.________ sei noch da gewesen, dann aber gleich gegangen» hätte protokolliert werden sollen; vgl. Korrektur durch die Privatklägerin 2 auf pag. 1135 Z. 312 ff.). Der Umstand, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten mal mit A.________, dann wieder mit A.________ oder «A.________ [Spitzname]» benannte, respektive zuerst AI.________ und AH.________ verwechselte, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, insbesondere auch unter Berücksichtig des Methadon- resp. Drogeneinflusses, keinen Abbruch. Auf Nachfrage konnte sie Unklarheiten jeweils umgehend