Die Abweichungen zur Erstaussage blieben, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, marginal. Sie bezogen sich auf den Namen der Person, die ihr dazu geraten haben soll, das zu tun, was der Beschuldigte von ihr verlangte (zuerst sprach sie von AI.________, dann aber zwei Mal klar von AH.________), auf die Dauer des Beischlafs (zuerst waren es 7, dann 15 Minuten) und auf die offensichtlich sinnstörende Erstaussage, A.________ sei noch da gewesen, A.________ aber nicht mehr (was wohl richtigerweise mit «A.________ A.________ sei noch da gewesen, dann aber gleich gegangen» hätte protokolliert werden sollen;