6.2.4 Konstanz der Aussagen Die Privatklägerin 2 wurde im Verfahren insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Ihre Aussagen blieben, insbesondere was das Kerngeschehen anbetrifft, konstant. In ihren Einvernahmen, insbesondere auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bestätigte die Privatklägerin 2 die bereits zu Beginn geschilderte Version der Geschehnisse (pag. 1128 ff.; pag. 1708 Z. 14 ff.). Die Abweichungen zur Erstaussage blieben, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, marginal.