Z. 108 ff.). Auch in den weiteren Einvernahmen (23. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft, 6. Juni 2017 in der erstinstanzlichen HV) waren ihre Schilderungen zum Kerngeschehen im Wesentlichen gleich bzw. bestätigte sie ihre Erstaussagen als richtig. Sie sprach nun eindeutig von AH.________ (nicht AI.________), der sich im Nebenzimmer befunden und ihr geraten habe, das zu tun, was der Beschuldigte von ihr verlange (pag. 1129 Z. 64 ff.). Sehr originell ist auch der Ausspruch des Beschuldigten, an den sich die Privatklägerin 2 erinnern konnte. Er habe zu ihr gesagt: «benimm di wie ne Frou.» Dann habe er sie «aglängt» und «gfigget». Zuerst ohne Kondom, danach mit.