Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Örtlichkeit zu verlassen (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 68 f.). Der Beschuldigte habe sie nicht bedroht. Sie habe aber gewusst, dass sie keine Chance gegen diesen Typen gehabt hätte und sei ihm völlig ausgeliefert gewesen. Sie habe sich „scheisse“ gefühlt (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 71 ff.). Er habe ihr gesagt, dass er den A.________ schicke, um ihre Kinder zu entführen. Sie habe diese Drohung sehr ernst genommen. Sie müsse noch erwähnen, dass er sie habe heiraten wollen, damit er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Er denke, dass, wenn er ihre Kinder habe, sie auch zu ihm komme und ihn heiraten würde (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 78 ff.).