Die Kammer verkennt indessen nicht, dass es in den Schilderungen der Privatklägerin 2 auch diverse Widersprüche gibt und dass der Akt der Vergewaltigung eher knapp geschildert wird. Erstere betreffen aber mehrheitlich das Rahmengeschehen (wer war wann anwesend; wer hat was gesagt) und sind zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin 2 infolge ihres Drogenkonsums («Ja, ich habe mit Herrn A.________ noch Kokain konsumiert», pag. 1708 Z. 10 f.) nicht für alles, was in J.________ so drum herum passierte, voll aufnahmefähig gewesen sein dürfte.