1123 Z. 83 f.). Hätte die Privatklägerin 2 den Beschuldigten tatsächlich falsch beschuldigen wollen, hätte sie in ihrer Anzeige heftige Vorwürfe gegen ihn erhoben und sich nicht derart zurückhaltend gezeigt. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist mithin unverdächtig. Dass sie vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei, schilderte sie gegenüber zwei Personen, welche das im Grundsatz und unabhängig von einander bestätigten.