und deponierte dort ihre Aussage gegen den Beschuldigten. Es ist offensichtlich, dass die Privatklägerin 2 grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte (was sie auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme mehrfach betonte, vgl. pag. 2084 Z. 96 f. und pag. 2084 Z. 130 f.) und diese Angst ihr Verhalten beeinfluss-