Deutlich wird dies in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs der Anzeigeerstattung: am 17. September 2014 wollte die Privatklägerin 2 Anzeige gegen den Beschuldigten einreichen, gab aber an, sie werde nur Aussagen machen, wenn sie anonym bleiben könne. Nachdem ihr erklärt worden war, dass dies nicht möglich sei, verliess sie die Räumlichkeiten der Polizei ohne eine Aussage gemacht zu haben. Als dann aber am Morgen des 24. September 2014 der Beschuldigte plötzlich bei der SPUT auftauchte und sie dort aufsuchte (pag. 1090; 1094 Z. 60 ff.), ging sie noch am gleichen Tag auf den Polizeiposten BC.________ und deponierte dort ihre Aussage gegen den Beschuldigten.