Für das Verfahren war ohnehin einzig die gynäkologische Untersuchung entscheidend. Eine körperliche Untersuchung hätte angesichts des konkreten Tatvorwurfs kaum zusätzliche Erkenntnisse gebracht. Ein weiterer Grund für das ambivalente Verhalten der Privatklägerin 2 kann in ihrer Angst vor dem Beschuldigten gesehen werden. Deutlich wird dies in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs der Anzeigeerstattung: am 17. September 2014 wollte die Privatklägerin 2 Anzeige gegen den Beschuldigten einreichen, gab aber an, sie werde nur Aussagen machen, wenn sie anonym bleiben könne.