Das ambivalente Verhalten der Privatklägerin 2 kann viele Gründe haben und lässt die Entstehungsgeschichte nicht verdächtig erscheinen. So kann beispielsweise die Weigerung der Privatklägerin 2, sich einer körperlichen Untersuchung zu unterziehen, darin begründet sein, dass sie einen allfälligen Nachweis von Drogenkonsum vermeiden wollte (vgl. die ablehnende Reaktion der Privatklägerin 2 auf die Frage, ob sie am Tatabend Kokain bezogen habe: «Ich verweigere die Aussage, ich sage nichts. Muss ich etwas dazu sagen? Das hat nichts miteinander zu tun», pag. 1138 Z. 433 ff.). Für das Verfahren war ohnehin einzig die gynäkologische Untersuchung entscheidend.