23 Ins Spital bzw. zur Polizei ging die Privatklägerin 2 am 17. September 2014 im Übrigen nicht aus eigenem Antrieb. AE.________ war die Initiantin. Es erstaunt deshalb nicht, dass sich die Privatklägerin 2 selber mit der ganzen Anzeigeerstattung schwer tat. In der polizeilichen Erstbefragung vom 24. September 2014 war sie dann aber bereit, Aussagen zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu gedrängt oder suggestiv beeinflusst worden wäre, gibt es nicht. Das ambivalente Verhalten der Privatklägerin 2 kann viele Gründe haben und lässt die Entstehungsgeschichte nicht verdächtig erscheinen.