Der untersuchenden Ärztin des IRM erschien sie «verlangsamt» (pag. 1201). Aufgrund ihrer getrübten mentalen Verfassung im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Fähigkeit, eine zusammenhängende Geschichte zu erzählen bzw. eine solche zu erfinden, eingeschränkt war.