_ vergewaltigt habe. Am Tag darauf, am 17. September 2014, äusserte sich die Privatklägerin 2 dann auf der SPUT gegenüber AE.________ (pag. 1142 ff.). Dass sich deren Aussagen vom Hörensagen nicht in allen Punkten (wie erwähnt insbesondere nicht bezüglich Anzahl der Übergriffe in der fraglichen Nacht oder des Ortes [AM.________ statt J.________]) mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 2 decken, macht letztere nicht zum Vornherein verdächtig oder unglaubhaft. Es ist zwar denkbar, dass die Privatklägerin 2 gegenüber AE.________ alles genau so schilderte, wie diese es dann der Polizei weitererzählte. Es ist aber auch gut möglich, dass AE.