Zu einer zweiten, auf den 26. November 2014 vorgesehenen Einvernahme erschien die Privatklägerin 2 nicht (pag. 1081). Dies und ihr ambivalentes Verhalten im Vorfeld der ersten Einvernahme/Anzeigeerstattung veranlasste die Einsatzleiterin Fall nicht nur dazu, die Privatklägerin 2 – im Unterschied zum Beschuldigten, der stets freundlich und grösstenteils kooperativ gewesen sei – als «die ganze Zeit genervt und unkooperativ» zu bezeichnen. Sie zog im Anzeigerapport auch den Schluss, aus Sicht der polizeilichen Sachbearbeitung erscheine es als wenig glaubwürdig, dass die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei (pag.