Dabei fällt insbesondere auf, dass AE.________ von einem zweimaligen erzwungenen Geschlechtsverkehr sprach: Einmal in der Nacht vom 15./16. September 2014, ein zweites Mal am Morgen des 16. September 2014, nachdem die Privatklägerin 2 zuerst aufs Camping nach BJ.________ gegangen, dann aber wieder nach J.________ zurückgekehrt war (pag. 1143 Z. 39 ff.). Als Täter bezeichnete AE.________ «A.________ [Spitzname]» (= Spitzname), einen angeblich 31- jährigen, durchtrainierten [Angehörigen des Landes BL.________], der früher Rastas gehabt habe, jetzt aber eine Glatze habe. Dieser «A.______