Bei der Vorsprache auf dem Polizeiposten erklärte die Privatklägerin 2 dann, sie werde nur Aussagen machen, wenn sie die anonym tun könne. Nachdem ihr erklärt worden war, dass eine anonyme Aussage nichts bringe, da über die Sachverhaltsschilderung die einvernommene Person eruiert werden könne, verliess die Privatklägerin 2 die Polizeiwache wieder (pag. 1080). Eine Einvernahme erfolgte am 17. September 2014 hingegen mit AE.________. Sie machte Angaben vom Hörensagen und schilderte, was ihr die Privatklägerin 2 am Morgen erzählt hatte (pag. 1142 ff.). Dabei fällt insbesondere auf, dass AE.