1149 ff.) hingegen bringen in Bezug auf die Vorkommnisse in J.________ keinen Erkenntnisgewinn. Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere auch der Aussagenanalyse, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1842 ff.) verwiesen werden. Ergänzungen werden nachfolgend direkt bei der Würdigung der einzelnen Aussagen angebracht.