Dabei konnte festgestellt werden, dass das äussere Genital, der Scheideneingang, die Dammregion sowie der Anus unverletzt waren. Im Scheideneingangsbereich konnte ein Rest eines Papiertaschentuchs sichergestellt werden. Gemäss Beurteilung des IRM schliesst dies einen gegen den Willen der Frau durchgeführten Geschlechtsverkehr zwar nicht aus, andererseits können aber auch keine Aussagen zu allenfalls vorliegenden und unter Umständen mit dem geltend gemachten Ereignis in Zusammenhang stehenden Befunden gemacht werden (pag. 1200 ff.).