Als objektives Beweismittel liegt einzig das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 2 (durchgeführt am 17. September 2014) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 1. Oktober 2014 vor. Weil die Privatklägerin 2 eine körperliche Untersuchung verweigerte, konnte lediglich (aber immerhin) eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt werden. Dabei konnte festgestellt werden, dass das äussere Genital, der Scheideneingang, die Dammregion sowie der Anus unverletzt waren.