6.1 Einleitende Bemerkungen Im Zentrum der Beweiswürdigung steht der Vergewaltigungsvorwurf. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am 16. September 2014, ca. 01:30 Uhr in J.________, gegen ihren Willen und unter Anwendung von Gewalt und Drohungen den Beischlaf vollzogen haben. Als objektives Beweismittel liegt einzig das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 2 (durchgeführt am 17. September 2014) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 1. Oktober 2014 vor.