SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der übrigen Verfahrensbeteiligten (Generalstaatsanwaltschaft, Privatklägerin 1, Privatklägerin 2) darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 20 II. Vorfall vom 16.09.2014 (Vergewaltigung) 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung