(keine Ausscheidung von Kosten für die Zivilklage in erster Instanz) und die Ziff. VII.2 und VII.3 (Einziehung zur Vernichtung diverser Drogen und Drogenutensilien bzw. Weiterleitung des beschlagnahmten Schlagrings an die Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).