Damit sind die entsprechenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Zudem sind die Verfügungen betreffend DNA und die übrigen erkennungsdienstliche Daten (Ziff. VII.4 und VII.5) nicht der Rechtskraft zugänglich, weshalb darüber ebenfalls neu zu befinden ist. Demgegenüber sind die Ziff. I (Einstellungen), II (Freisprüche) und VI (weitere Verfügungen im Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs samt den jeweiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die nachfolgenden, unter Ziff. III aufgeführten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen: Ziff.