1. – 4. des separat nummerierten Sanktionenpunktes), gegen die dem Beschuldigten auferlegten Rückzahlungspflichten in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. IV.1 und IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin 1 (Ziff. V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die in Ziff. VII.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festgesetzte Entschädigung infolge widerrechtlicher Haft (siehe zum Ganzen pag. 1959 ff.). Damit sind die entsprechenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen.