6.1 – 6.4, Ziff. 6.6 und Ziff. 6.7), wegen Beschimpfung (Ziff. 7.2), wegen Nötigung (Ziff. 9) und wegen Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch (Ziff. 17). Des Weiteren richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die ebenfalls unter Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Sanktionen inklusive Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten (Ziff. 1. – 4. des separat nummerierten Sanktionenpunktes), gegen die dem Beschuldigten auferlegten Rückzahlungspflichten in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff.