19 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. August 2018 nur teilweise an. Seine Berufung richtet sich gegen die folgenden, unter Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten und mit arabischen Ziffern versehenen Schuldsprüche: wegen Vergewaltigung (Ziff. 1), wegen einfacher Körperverletzung in einer Partnerschaft (Ziff. 2), wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen (Ziff. 5), wegen mehrfach begangener Drohung (Ziff. 6.1 – 6.4, Ziff.