1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Körperverletzung in einer Partnerschaft, begangen am 12.11.2012, ca. 08.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen des Entziehens von Minderjährigen, Versuch, begangen am 28.03.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 3. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung, mehrfach begangen 3.1. am 01.03,2013, nachmittags, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;