1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 174 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2016 und vom 22. September 2016; 3. zu einer Busse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 30. März 2016 und vom 22. September 2016 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).